Satzung

§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen Junktim (Forschung und Praxis in der Psychotherapie).
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Feld der Psychotherapie unabhängig von therapeutischen Orientierungen. Dabei soll insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit wissenschaftlicher Forschung mit professionell-psychotherapeutisch arbeitenden Kolleg:innen verschiedener therapeutischer Orientierungen im Zentrum stehen. Diese Zusammenarbeit soll einerseits ein verbessertes wissenschaftliches Verständnis therapeutischer Gespräche (Prozessforschung) und andererseits praktische Hilfen zur Führung von therapeutischen Gesprächen entwickeln helfen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a. Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Forschungsveranstaltungen unter Beteiligung von Forschern und klinisch arbeitenden Psychotherapeuten,
b. Anlage und Verwaltung einer Sammlung pseudonymisierter audio- sowie videographierter Sitzungen, sowie die Anfertigung von Transkripten unter Einhaltung der DSGVO,
c. Durchführung von Forschungsvorhaben und zeitnahe Veröffentlichung der Forschungsergebnisse (bei einschlägigen Fachzeitschriften und Verlagen) und
d. Kooperationen mit bestehenden psychotherapeutischen Weiterbildungsinstituten,

wobei die vorgenannten Zwecke selbst verwirklicht und Kooperationspartner keine Mittel vom Verein erhalten, außer diese sind selbst gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Erforderlich ist dazu ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins, der in Abwesenheit des Antragstellers über die Aufnahme entscheidet und anschließend die Mitgliederversammlung informiert.
(3) Eine Ablehnung bedarf dem Bewerber gegenüber keiner Begründung.
(4) Die Entscheidung wird dem Antragsteller durch den Vorstand mitgeteilt.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
a) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
b) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand
zu richten ist.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig mit
Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Gültig sind Stimmen, die in der
Mitgliederversammlung abgegeben oder drei Tage vor der Mitgliederversammlung per schriftlicher Stellungnahme an den Vorstand übermittelt werden.
(5) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
• Mitgliederversammlung,
• Vorstand und
• Beirat.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer/innen aus den Reihen der Mitglieder,
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung
oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der
Vorstand, unter Wahrung entsprechender Fristen, einladen.
(4) Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen
Internet-Konferenzraum ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Der Zugang und die
Login-Daten werden im Rahmen der Einladung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet war.
(7) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(8) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(10) Der/Die Versammlungsleiter/in muss Vorstandsmitglied sein und leitet die
Mitgliederversammlung.
(11) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
(12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(14) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(15) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(16) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen
ist.

§ 12 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. und 2.
Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Weitere
Aufgabenbereiche können definiert und dafür zuständige weitere Vorstandsmitglieder ernannt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein und die Zahl fünf nach Möglichkeit nicht überschreiten.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die
gesetzliche Vertretung des Vereins, sowie die Ausführung der in der
Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n
Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen. Soll der/die Geschäftsführer/in eine
Aufwandsentschädigung für seine/ihre Tätigkeit erhalten, so ist dazu die Zustimmung
der Mitgliederversammlung einzuholen.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens halbjährlich statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch Vorsitzenden des Vorstands schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen.
(6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r 1. Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung aus den Mitteln des Vereins erhalten; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(11) Das freigewordene Amt nach §12, Abs. 10 fällt bis zur Neuwahl an die/den 1.
Vorsitzende/n oder ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 13 (Kassenprüfer/in)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit und für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Ergebnis der Kassenprüfung wird der Mitgliederversammlung vorgetragen und diese entscheidet auf Antrag, ob der Vorstand entlastet werden soll oder nicht.
(3) Der/Die Kassenprüfer/in kann für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung aus den Mitteln des Vereins erhalten; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der/Die Kassenprüfer/in bleibt solange im Amt, bis ein/e neue/r Kassenprüfer/in
gewählt ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Kassenprüfer/in.

§ 14 (Beirat)
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit und für die Dauer von einem Jahr fünf geeignete Persönlichkeiten zum Beirat wählen.
(2) Aufgaben und Pflichten des Beirats sind, den Vorstand bei der Durchführung seiner
Aufgaben zu unterstützen (s. §12, Abs. 2).
(3) Nur Mitglieder des Vereins können zum Beirat gewählt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beiratsmitglied.
(5) Das freigewordene Amt nach §14, Abs. 3 fällt bis zur Neuwahl an den/die 1.
Vorsitzende/n oder ein anderes Vorstandsmitglied

§ 15 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die International Psychoanalytic University gGmbH in der Stromstr. 1, 10555 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, v.a. der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung von psychotherapeutisch Tätigen zu verwenden hat.